Kanzlei

Wir beschäftigen uns mit Erbrecht und Vermögensnachfolge. Aber warum sollten Sie sich damit beschäftigen und qualifizierten Rat einholen?
Normalerweise würden Sie jetzt Ausführungen über die Vorzüge unserer Kanzlei und die überragenden Fähigkeiten der Berufsträger, deren juristische Kompetenz und Fähigkeit zum unternehmerischen Denken lesen.
Wir denken, dies ist der falsche Ansatz. Zunächst sollten Sie die erste Frage für sich beantworten, und dazu bedarf es keiner anwaltlichen Beratung, sondern einer inneren Überzeugung.
Das Erbrecht und viele damit in Zusammenhang stehenden Fragen sind so bunt und vielfältig, dass sich grundsätzlich eine allgemeine Aussage, wie etwa "man muss ein Testament machen", verbietet. Man kann allerdings für bestimmte Lebenssituationen sagen, dass erbrechtliche Regelungen sich geradezu aufdrängen, und das häufig in Fällen, die man selbst in der Form nicht unbedingt so erkennt.
Es gibt berühmte Beispiele, die zeigen, was schief laufen kann bzw. in denen erbrechtliche Verfügungen erstellt werden, die genau zu dem gegenteiligen Ergebnis dessen führen, was man erreichen will.

Hierzu ein kleines Beispiel:

Ein Gesellschafter eines sehr bekannten deutschen mittelständischen Unternehmens ist verheiratet und hat ein Kind. Es kommt zur Scheidung. Der Gesellschafter fragt seinen Rechtsanwalt, ob er sein Testament ändern müsse, um zu gewährleisten, dass die ungeliebte Exfrau im Falle seines Todes auch nichts erhalte. Dieser beruhigt ihn dahingehend, dass bereits nach der gesetzlichen Erbfolge allein sein Kind alles erben werde und dies auch entsprechende testamentarisch bereits festgelegt sei.
Beruhigt fährt unser erfolgreicher und nunmehr entspannter Gesellschafter zusammen mit seinem Sohn in den Urlaub. Auf dem Weg dorthin verunglücken beide bei einem Verkehrsunfall, der Vater stirbt noch an der Unfallstelle, der Sohn wenige Tage später im Krankenhaus. Der Sohn, kinderlos, hatte zum Todeszeitpunkt kein Testament errichtet.

Die Beantwortung der Frage, wer denn nun Erbe des umfänglichen Vermögens des Gesellschafters ist, wird wenig überraschen: Die ungeliebte Exfrau…

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Natürlich gibt es eine – in diesem Fall sogar einfache – Lösung für das Vermeiden dieser wahrscheinlich unerwünschten Rechtsfolge. Erforderlich ist dazu aber die Auseinandersetzung mit der eigenen familiären und wirtschaftlichen Situation.
Hätte im obigen Beispiel der Unternehmer um diese Folgen gewusst, wäre er vielleicht langsamer gefahren, oder aber er hätte ein richtiges Testament errichtet. Neben der Situation, mit einem falschen Testament zu versterben, gelten entsprechende Überlegungen selbstverständlich auch für den Fall, dass überhaupt keine erbrechtlichen Verfügungen errichtet werden, wie bei etwa 70 % der Bevölkerung. Mit der Errichtung eines Testaments vermeidet man den häufigsten Fehler aller Sterblichen, nämlich untestiert zu versterben. Dann kommt nämlich die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, bei der die Aufteilung des Nachlasses rein nach dem Verwandtschaftsgrad erfolgt und auf die persönlichen Wünsche des Erblassers, dessen persönliche Beziehungen und vielleicht auch wirtschaftliche sinnvollen Überlegungen keinerlei Berücksichtigung finden. Die gesetzliche Erbfolge – mag sie gelegentlich auch den Wünschen des Erblassers entsprechen – kann die persönlichen Verhältnisse des Erblasser und der Erben nicht berücksichtigen, sie ist als abstrakte Regel insoweit neutral.
Die Errichtung eines Testaments begegnet darüber hinaus nicht unerheblichen Schwierigkeiten, weil in kaum einem Bereich des Rechts die juristische Fachsprache und die vermeintliche einfache und klare Sprache so diametral gegenüberstehen. Gerade bei nicht beratenen Testamenten findet man eine Vielzahl von Beispielen, an denen sich aufgrund der Wortwahl des Erblassers langwierige und komplizierte Auseinandersetzungen entzünden.
Die Beratung von Unternehmern und Privatpersonen bei der Gestaltung und Umsetzung der Erb– und Unternehmensnachfolge ist ebenso der Gegenstand unserer Tätigkeit, wie die Beratung, Verhandlung und Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen.
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